1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Eheleute.
Der Kläger war im Streitjahr (2001) als Soldat in Neapel, Italien, stationiert. Bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er unter anderen folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
- Sicherheitsdienst:
1.740,00 DM
- Alarmanlage:
253,05 DM
- Stacheldraht:
40,00 DM
- Scheinwerfer:
70,00 DM
- insgesamt:
2.103,05 DM
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 6. März 2003 erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Aufwendungen nicht an. Bei einem Bruttoarbeitslohn von 100.031 DM und Werbungskosten von 2.008 DM berücksichtigte das FA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 98.023 DM. Im Änderungsbescheid vom 6. Mai 2003 blieben diese Punkte unberührt.
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