BFH - Urteil vom 07.02.2008
VI R 41/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1136
FamRZ 2008, 1252
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4256/02

Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen

BFH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen VI R 41/05

DRsp Nr. 2008/10277

Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG -Rückzahlungen

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner aus Russland stammenden Ehefrau zur Einkommensteuer des Streitjahres (2000) zusammenveranlagt. Er machte bei der Einkommensteuer-Veranlagung u.a. Aufwendungen für ein von ihm ehemals absolviertes Studium geltend. Hierbei handelte es sich um monatliche Tilgungsraten auf ein während des Studiums aufgenommenes Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Kläger beantragte, die Aufwendungen in Höhe von 1 200 DM entweder als Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Zusätzlich machte der Kläger Aufwendungen für das Studium seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend (Semestergebühren 240 DM, Exkursionsbeitrag 10 DM, Semesterkarte 240 DM, Miete für das Studentenwohnheim 3 000 DM, Sprachkurs in Spanien 1 892 DM). Die Ehefrau studierte im Streitjahr im 7. bzw. 8. Fachsemester an der Universität A (Sprachinstitut X) verschiedene Fremdsprachen (Deutsch, Spanisch und Italienisch).