FG München - Urteil vom 30.01.2001
6 K 2841/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33a Ab. 1;

Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

FG München, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 2841/99

DRsp Nr. 2001/7172

Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

1. Bei einem z.T. beruflich genutzten privaten Telefon eines Arbeitnehmers sind die privaten und die beruflichen Nutzungsanteile bei Fehlen geeigneter Unterlagen zu schätzen. Kopien von Telefonkarten sind nicht geeignet, berufliche Ferngespräche glaubhaft zu machen. 2. In das Ausland geleistete Unterhaltszahlungen können ohne amtliche Bescheinigung der Unterhaltsbedürftigkeit nicht anerkannt werden.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33a Ab. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren ist noch streitig, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1995 der Kläger zusätzliche Telefonaufwendungen als Werbungskosten und Leistungen an Verwandte in Bulgarien als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1995 zur ESt zusammenveranlagt wurden. Sie wohnen in N. Der Kläger arbeitet als ...-Ingenieur bei der Firma X. Die Eltern der Klägerin (...) wohnen in Bulgarien.

Unter dem Datum vom 29. Juni 1998 erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) gegen beide Ehegatten einen ESt-Bescheid für 1995. Darin berücksichtigte es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers Werbungskosten in Höhe von 7.722 DM.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger zu den Telefonkosten u. a. folgende Angaben:

Telefongebühren