I.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Er lebt seit 1996 von seiner früheren Ehefrau K. getrennt. Am 16. Dezember 1997 wurde er geschieden. Die früheren Ehegatten haben einen gemeinsamen Sohn (F., geb. am ...). Nach der eingereichten Anlage "Kinder" für 1997 erhielt der Kläger in diesem Zeitraum für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 1.200 DM
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1997 machte der Kläger u. a. den Abzug folgender Beträge geltend:
Dauernde Lasten
728 km einfach x 0,70 DM x 3 (Oktober - Dezember)
1.528 DM
Zur Begründung gab er an: "Seit Okt. 97 wohnt mein Sohn in A.
Ich hole ihn alle 4 Wochen ab."
Ehegattenunterhalt
Für gesch. Ehefrau K.
2.760 DM
Für Sohn F.
3.324 DM
6.084 DM
Die beigefügte Anlage "U." hat die frühere Ehefrau nicht unterschrieben.
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