FG München - Urteil vom 16.10.2001
6 K 922/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 922/00

DRsp Nr. 2002/2068

Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen; Einkommensteuer 1996 und 1997

Verpflichtet sich die Übernehmerin eines Grundstücks (Tochter) u.a. dazu, die Übergeber (Eltern) in den Tagen des Alters und der Krankheit zu beköstigen, so können Aufwendungen für den Erwerb von Lebensmitteln für die Verpflegung der Übergeber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die 63- und 53jährigen Eltern selbst dazu in der Lage sind, den Haushalt zu führen und zu kochen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Kläger, zusammenveranlagte Ehegatten, bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für die Streitjahre 1996 und 1997 Aufwendungen für Lebensmittel, die sie nach Angabe den Eltern der Ehefrau (Herr J. X., geboren am ..., und seine Ehefrau H. X., geboren am ...) zugewandt haben, als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehen dürfen.