I.
Streitig ist, ob die Kläger, zusammenveranlagte Ehegatten, bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für die Streitjahre 1996 und 1997 Aufwendungen für Lebensmittel, die sie nach Angabe den Eltern der Ehefrau (Herr J. X., geboren am ..., und seine Ehefrau H. X., geboren am ...) zugewandt haben, als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehen dürfen.
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