FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2008
4 K 284/06
Normen:
EStG (2002) § 3c Abs. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; DBA USA 2002 Art. 20 Abs. 4 ; DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 2 S. 1a ; DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 2 S. 2 ; DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1122

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen aus Tätigkeit eines Referendars in den USA; Verpflegungsmehraufwand; Fahrkkosten bei Ausbildung in den USA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 284/06

DRsp Nr. 2008/9856

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen aus Tätigkeit eines Referendars in den USA; Verpflegungsmehraufwand; Fahrkkosten bei Ausbildung in den USA

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1. Bezieht ein deutscher Rechtsreferendar während seiner Auslandsstation bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei neben seinen Referendarbezügen ein von der amerikanischen Kanzlei gezahltes und in den USA versteuertes Anerkennungshonorar, sind die Zahlungen der amerikanischen Anwaltskanzlei nach den Regelungen des DBA-USA in Deutschland steuerfrei. 2. Die dem Referendar in den USA entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Kanzlei und Mehrverpflegung stehen nach § 3c Abs. 1 EStG mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, da Einnahmen und Aufwendungen auf den gleichen Lebensvorgang, der Tätigkeit für die amerikanische Kanzlei, zurückzuführen sind. 3. Der nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen.