FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2010
7 K 81/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2; EStG § 12 Nr. 5; FGO § 79b;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1053
EFG 2011, 45

Abziehbarkeit vorab entstandener Betriebsausgaben und von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen; Nachweis für die Existenz eines Arbeitszimmers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 81/07

DRsp Nr. 2010/15479

Abziehbarkeit vorab entstandener Betriebsausgaben und von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen; Nachweis für die Existenz eines Arbeitszimmers

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2004 vom 5. Oktober 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2007 werden dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 10.226 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert beträgt 7.896 EUR. 1. Der Abzug von vorab entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass ihre Entstehung und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige. 2. Macht ein Steuerpflichtiger über den Zuschnitt und die Nutzung seiner Wohnung keine Angaben, genügt er nicht der Beweislast, dass ein Raum die Grundvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt. 3. Wird ein Studium aus privaten Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis in den USA zu erhalten, fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang der Studienkosten mit künftigen steuerbaren Einnahmen, so dass diese nicht im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2; EStG § 12 Nr. 5; FGO § 79b;

Tatbestand: