FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2018
10 K 1825/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 1;

Abziehen von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verwenden der Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung und zur Selbstnutzung des Gebäudes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 10 K 1825/17

DRsp Nr. 2019/14921

Abziehen von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verwenden der Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung und zur Selbstnutzung des Gebäudes

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.

1. 2. 3.