FG Niedersachsen - Urteil vom 18.04.2007
3 K 11463/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a ; EStG § 52 Abs. 16 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1550
EFG 2007, 1856

Abzinsung; Ansammlungsrückstellung; Rückstellung; Handelsrechtliche Rückstellung; Sachleistungsverpflichtung; Steuerbilanz; Nachsorgephase; Kraftwerk - Pflicht zur Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 11463/05

DRsp Nr. 2007/15033

Abzinsung; Ansammlungsrückstellung; Rückstellung; Handelsrechtliche Rückstellung; Sachleistungsverpflichtung; Steuerbilanz; Nachsorgephase; Kraftwerk - Pflicht zur Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung

1. Rückstellungen i. S. des § 6 Nr. 3a Buchstabe d EStG sind solche für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist und die zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Derartige Rückstellungen sind grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. 2. Dass sich Aufwendungen nach der aktiven Phase des Unternehmens ggf. nicht mehr auswirken können, wenn die Rückstellung vorher nicht in ausreichender Höhe gebildet wurde, ist unerheblich. Es handelt sich um ein betriebswirtschaftliches Problem, dem steuerlich durch Verlustrücktrag oder eine weiter bestehende aktive Tätigkeit der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, denen Sachleistungsverpflichtungen zu Grunde liegen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a ; EStG § 52 Abs. 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen im Streitjahr 1999 abzuzinsen sind.