FG Münster - Urteil vom 10.09.2015
3 K 1870/13 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs 3; ErbStG § 14; BewG § 12 Abs 2; BewG § 14 Abs 2; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1;

Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung

FG Münster, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 1870/13 Erb

DRsp Nr. 2016/40

Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung

1) Eine als Nachlassgegenstand erfasste Zugewinnausgleichforderung und die aus der Stundung dieser Forderung resultierende, als Vorschenkung zu erfassende Zinsschenkung sind gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erwerbers abzuzinsen (Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 7.10.1998 - II R 64/96, BStBl. II 1999, 25). 2) Für den Erwerb durch Erbanfall bestimmt § 10 Abs. 3 ErbStG den Fortbestand der Rechtsverhältnisse, in denen sich Erblasser und Erbe als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Diese Regelung findet auf den eigenständigen Rechtsvorgang der Vorschenkung i.S.v. § 14 ErbStG keine Anwendung.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs 3; ErbStG § 14; BewG § 12 Abs 2; BewG § 14 Abs 2; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, wie eine von der Erblasserin gegenüber dem Erben zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewerten und in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist.