FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2015
10 K 10124/13
Normen:
EStG 2007 § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 963

Abzinsung eines der Kapitalgesellschaft unverzinslich gewährten unbefristeten Gesellschafterdarlehens trotz der Vereinbarung von Zinsen ab dem Folgejahr (wertbegründende Tatsache)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 10 K 10124/13

DRsp Nr. 2015/17059

Abzinsung eines der Kapitalgesellschaft unverzinslich gewährten unbefristeten Gesellschafterdarlehens trotz der Vereinbarung von Zinsen ab dem Folgejahr (wertbegründende Tatsache)

1. Ein der Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes unbefristetes Darlehen ist zum Bilanzstichtag auch dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn im Folgejahr bereits vor der Bilanzaufstellung eine Verzinsung des Gesellschafterdarlehens mit Wirkung ab dem Beginn des Folgejahres vereinbart worden ist. In diesem Fall ist das Darlehen bis zur Vereinbarung der künftigen Verzinsung als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag des Folgejahres entsprechend der geänderten Verzinsungsvereinbarung neu zu bewerten (Anschluss an BMF v. 26.5.2005, IV B 2-S 2175-7/05, BStBl I 2005, 699). 2. Die Vereinbarung hinsichtlich der Verzinslichkeit des Darlehens ab dem Folgejahr stellt für den Bilanzstichtag des laufenden Jahres eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2007 § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand: