FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.02.2009
2 V 108/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Abzinsung eines unverzinslichen längerfristigen Darlehens des Gesellschafter bzw. seiner Ehefrau bei der GmbH nicht verfassungswidrig

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 2 V 108/08

DRsp Nr. 2009/10813

Abzinsung eines unverzinslichen längerfristigen Darlehens des Gesellschafter bzw. seiner Ehefrau bei der GmbH nicht verfassungswidrig

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer GmbH von einem Gesellschafter bzw. von der Ehefrau des Gesellschafters gewährte unverzinsliche Darlehen mit einer mehrjährigen Laufzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind, dass das im Jahr der Abzinsung zu steuerpflichtigen Einkünften der Darlehensnehmerin führt und dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht bestehen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.563,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen und ein unverzinsliches Darlehen der Ehefrau des Alleingesellschafters gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Bilanz der Antragstellerin zum 31.12. 2006 abzuzinsen sind.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die seit 1991 Reisen und Reiseveranstaltungen plant, verkauft und durchführt. Ihr alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer ist S.