FG München - Urteil vom 26.06.2014
11 K 877/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32d; GG Art. 3 Abs. 1;

Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

FG München, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 11 K 877/11

DRsp Nr. 2015/9188

Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

1. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. 2. Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht mit der Diskriminierung von Darlehen zwischen Angehörigen betreffend die Abgeltungsteuer begründen, denn die Regelung über die Abzinsungspflicht beinhaltet keine willkürliche Unterscheidung zwischen unverzinslichen Darlehen unter Fremden bzw. nahen Angehörigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32d; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob durch Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der unverzinslichen Darlehen in Höhe von … EUR und … EUR in den Streitjahren Gewinne bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb des Klägers zu besteuern sind.