FG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2015
6 K 196/13
Normen:
EStG § 34c Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5; KAGG § 40 Abs. 4 S. 1; KAGG § 40 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1;

Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten Streubesitzdividenden vom Gewerbeertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 196/13

DRsp Nr. 2016/68

Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten Streubesitzdividenden vom Gewerbeertrag

Der Besteuerung ausländischer Streubesitzdividenden im Inland stehen keine abkommensrechtlichen Beschränkungen entgegen. Für die streitbefangenen Streubesitzdividenden aus Dänemark ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 10 Abs. 1 DBA-DK; für Streubesitzdividenden aus Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland und den anderen genannten Ländern ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht jeweils aus den entsprechenden DBA. Ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nicht vom Gewerbeertrag abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5; KAGG § 40 Abs. 4 S. 1; KAGG § 40 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages abziehbar sind.

Im Streitjahr firmierte die Klägerin als …; Gegenstand ihres Unternehmens war … .