BFH vom 24.01.1998
I R 38/97

Abzug ausländischer Steuern auch bei abkommenswidriger Besteuerung im anderen DBA-Staat möglich

BFH, vom 24.01.1998 - Aktenzeichen I R 38/97

DRsp Nr. 2001/1207

Abzug ausländischer Steuern auch bei abkommenswidriger Besteuerung im anderen DBA-Staat möglich

1. Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte. 2. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden. 3. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34 c Abs. 3 EStG nur für den Fall vor, daß die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, daß die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

Für die Praxis:

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige - eine nach schweizerischem Recht gegründete AG - ihre tatsächliche Geschäftsleitung in der Bundesrepublik. Sie wurde zunächst aufgrund ihrer Steuererklärungen in der Schweiz besteuert und - nach einer in Deutschland durchgeführten Außenprüfung - auch in der Bundesrepublik. Ein Verständigungsverfahren blieb erfolglos. Die dem Abkommen widersprechenden rechtskräftigen schweizerischen Steuerbescheide wurden nicht korrigiert.