BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 38/97
Normen:
EStG § 34c Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BB 1998, 1407
BFH/NV 1998, 1173
BFHE 185, 464
BStBl II 1998, 471
DB 1998, 1447
DStZ 1998, 626
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Abzug ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 38/97

DRsp Nr. 1998/16207

Abzug ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 3 EStG

»1. Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte. 2. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden. 3. § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34c Abs. 3 EStG nur für den Fall vor, daß die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, daß die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem die Bundesrepublik ein DBA abgeschlossen hat.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 3, 6;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktien von zwei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen gehalten wurden und die sich heute in Liquidation befindet. Während sich der statutarische Sitz der Klägerin stets in der Schweiz befand, gehen die Beteiligten für die Streitjahre 1984 bis 1986 übereinstimmend davon aus, daß sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in H. in der Bundesrepublik befand.