FG Münster - Urteil vom 28.07.2000
14 K 2913/99 E
Normen:
AO § 41 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 3; EStG § 9 Abs. 5 ;

Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 2913/99 E

DRsp Nr. 2001/2250

Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Der Werbungskostenabzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 1 EStG kann bei Nichtvorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht dadurch hergestellt werden, daß der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermietet und dieser es ihm dann zur Nutzung überläßt. Ein entsprechender Vertrag ist als Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 AO für die Besteuerung unbeachtlich.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S 3; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Beschränkung des Werbungskosten (Wk)-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250) dadurch vermieden werden kann, daß das bisherige Arbeitszimmer als Büroraum an den Arbeitgeber vermietet wird, der es seinem Arbeitnehmer für Büroarbeiten überläßt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG).