BFH - Urteil vom 24.05.2007
VI R 47/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 548
AuR 2007, 328
BB 2007, 1770
BFH/NV 2007, 1583
BFHE 218, 174
BStBl II 2007, 609
DB 2007, 1732
DStR 2007, 1157
NZA-RR 2008, 30
NZM 2007, 574
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2148/00

Abzug der Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch bei gleichzeitiger Beschäftigung am Ort des Hausstands

BFH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VI R 47/03

DRsp Nr. 2007/11413

Abzug der Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch bei gleichzeitiger Beschäftigung am Ort des Hausstands

»Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für die Wohnung in Bonn in Höhe von 12 200 DM (Miete, Fehlbelegungsabgabe und Strom) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.