FG München - Urteil vom 28.03.2007
9 K 2500/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 4 § 7 Abs. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1067

Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers; vorweggenommene Betriebsausgaben; Gewinnerzielungsabsicht

FG München, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 2500/05

DRsp Nr. 2007/9133

Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers; vorweggenommene Betriebsausgaben; Gewinnerzielungsabsicht

1. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn der die Geschäftsräume der GmbH täglich zu Kontrollzwecken aufsucht und den Warenaufbau und die Verkaufsaktionen mit den Mitarbeitern bespricht. 2. Der Abzug von vorweggenommenen Betriebsausgaben setzt einen klar erkennbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten gewerblichen Tätigkeit voraus. Erkennt der Steuerpflichtige, dass das Unternehmen wirtschaftlich nicht tragfähig ist und gibt er das Unternehmen daraufhin unverzüglich auf, so ist der Verlustabzug nicht mangels Gewinnerzielungsabsicht zu versagen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 4 § 7 Abs. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und der Verluste aus einem Gewerbebetrieb.

Die Kläger sind Ehegatten, die beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte als GmbH-Geschäftsführer der F-GmbH) und die Klägerin als Einzelhandelskauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).