1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.06.2012 geändert und die Einkommensteuer auf 16.115 Euro festgesetzt.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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