BFH - Urteil vom 02.07.1997
I R 32/95
Normen:
AStG §§ 7, 10, 11, 18 ; AO (1977) §§ 125, 179 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2570
BFHE 183, 496
BStBl II 1998, 176
DB 1998, 808
DStR 1997, 1599
DStZ 1998, 446
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

BFH, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen I R 32/95

DRsp Nr. 1997/8067

Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

»1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbogen für die gesonderte --und einheitliche-- Feststellung nach § 18 AStG --ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80)-- verwendet werden, unter A IV festgestellt. 2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten. 3. vGA sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben.«

Normenkette:

AStG §§ 7, 10, 11, 18 ; AO (1977) §§ 125, 179 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die in den Streitjahren 1976 bis 1978 im Inland ansässigen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insgesamt zu 100 % an der GR, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht, beteiligt. Der auf die einzelnen Kläger entfallende Aktienanteil lag jeweils unter 25 % und wurde im Privatvermögen gehalten. Die GR erzielte in den Streitjahren ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i. S. des § 8 des Außensteuergesetzes (AStG).