I.
Die in den Streitjahren 1976 bis 1978 im Inland ansässigen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insgesamt zu 100 % an der GR, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht, beteiligt. Der auf die einzelnen Kläger entfallende Aktienanteil lag jeweils unter 25 % und wurde im Privatvermögen gehalten. Die GR erzielte in den Streitjahren ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i. S. des § 8 des Außensteuergesetzes (AStG).
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