FG Bremen - Urteil vom 16.07.2015
1 K 32/13 (6)
Normen:
EStG 2007 § 10d Abs. 1; EStG 2007 § 10d Abs. 2; EStG 2007 § 10d Abs. 4 S. 1; AO § 45 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 909

Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust

FG Bremen, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 32/13 (6)

DRsp Nr. 2015/17064

Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust

1. Wird ein Verlustfeststellungsbescheid, der den in der Person des Erblassers entstandenen (und verbliebenen) Verlustvortrag in einer Gesamtsumme für den Erblasser feststellt, den Miterben bekanntgegeben, folgt daraus nicht, dass der einzelne Miterben automatisch in Höhe seiner Erbquote „Inhaber” der für den Erblasser festgestellten Verluste wird. 2. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 – GrS 2/04 am 12.3.2008 konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste mit eigenen positiven Einkünften aus den Folgejahren gemäß § 10 d Abs. 2 EStG verrechnen; allerdings konnten Miterben die Verluste des Erblassers nur in dem Verhältnis abziehen, in dem sie Erben waren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie durch die Verluste auch tatsächlich wirtschaftlich belastet waren. Eine solche wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe nicht oder nur beschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. 3. Ein Anspruch auf Abzug des „geerbten” Verlusts kann auch nicht daher abgeleitet werden, dass bei anderen Miterben zu Unrecht ein Abzug des geerbten Verlusts anerkannt worden ist.