FG Hessen - Urteil vom 22.05.2013
4 K 3141/11
Normen:
BewG § 98a; BewG § 103; BewG § 109; KStG § 21a;

Abzug des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei der Einheitswertermittlung

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 3141/11

DRsp Nr. 2015/3383

Abzug des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei der Einheitswertermittlung

Bei dem Fond zur bauspartechnischen Absicherung handelt es sich weder um einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten noch um eine Rückstellung sondern um einen Passivposten eigener Art, der gemäß § 21a KStG gebildet werden kann. Der Fond zur bauspartechnischen Absicherung ist nicht als Schuldposten nach § 103 BewG bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 98a; BewG § 103; BewG § 109; KStG § 21a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin in ihrer Steuerbilanz passivierte Fond zur bauspartechnischen Absicherung bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 und auf den 01.01.1997 als Schuldposten oder als sonstiger Abzug zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und von der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nicht befreite Bausparkasse i.S.d. § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der seit dem 01.01.1991 geltenden und bis heute einschlägigen Fassung ist die Klägerin verpflichtet, am