BFH - Urteil vom 27.05.2009
X R 46/05
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; EStG § 51 Abs. 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1; EGV Art. 56; 31977L0799;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2505/05

Abzug einer Auslandsspende an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Einrichtung als Sonderausgabe in der Einkommessteuererklärung

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen X R 46/05

DRsp Nr. 2009/20929

Abzug einer Auslandsspende an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Einrichtung als Sonderausgabe in der Einkommessteuererklärung

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; EStG § 51 Abs. 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1; EGV Art. 56; 31977L0799;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Abzug einer sog. Auslandsspende. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 begehrte der Kläger unter anderem den Sonderausgabenabzug für eine an X in Portugal geleistete Sachspende in Höhe von 18 180 EUR. In der --auch in deutscher Übersetzung-- vorliegenden sog. Spendenbescheinigung bestätigt X, am 31. Juli 2003 vom Kläger Sachspenden im Wert von 18 180 EUR erhalten zu haben, im Einzelnen:

EUR
320 Handtücher 50/100 á 12,50 EUR 4 000
160 Waschhandschuhe 16/200 á 4 EUR 640
160 Waschhandtücher 30/30 á 4 EUR 640
12 Rollatoren á 430 EUR 5 160
84 Bettgarnituren 40/80; 135/200 á 85 EUR 7 140
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Speditionskosten 250