FG Münster - Urteil vom 07.12.2022
6 K 2026/20 E
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ErbStB 2024, 189

Abzug einer dauernden Last als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 6 K 2026/20 E

DRsp Nr. 2024/4427

Abzug einer dauernden Last als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuer

1. Die Abzug einer dauernden Last als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuer ist nicht zulässig, wenn die Parteien keinen Rechtsbindungswillen hatten. Es ist ein sehr starkes Indiz für das Fehlen eines Rechtsbindungswillens im steuerrechtlichen Sinn, wenn die Zahlung eines Baraltenteils bis zu einer gerichtlichen Verurteilung durch die Zivilgerichte verweigert wird. Unerheblich sind dabei die Motive für die Nichtzahlung des Baraltenteils. 2. Aufgtrund der Verurteilung schließlich geleistete Baraltenteilszahlungen stellen nach einer Phase einer schwerwiegenden Abweichung vom Vereinbarten keine Sonderausgaben dar. Zudem sind in einem solchen Fall dann auch erbrachte übrige Leistungen des Übertragunsvertrags, wie die Gewährung eines Wohnrechts und die Übernahme von Energiekosten, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger eine dauernde Last als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 abziehen können.