Die Beteiligten streiten über die Behandlung einer Sonderumlage.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war Eigentümer einer vermieteten Wohnung in L, R-Straße X, 3. OG. Die Eigentümerversammlung beschloss eine Sanierung der Gebäudefassade. Auf den Kläger entfiel eine Sonderumlage in Höhe von DM 43.200. Der Kläger zahlte die Sonderumlage am 14. März 2001.
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