FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2014
13 K 3722/12 F
Normen:
EStG 2006 § 4f Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1092

Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Kausalität der Erwerbstätigkeit bei einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 13 K 3722/12 F

DRsp Nr. 2015/3379

Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten – Kausalität der Erwerbstätigkeit bei einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden

Der Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG 2006 setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit kausal für die Entstehung der Kinderbetreuungskosten sein muss. An die Kausalität der Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung sind erhöhte Darlegungsanforderungen zu stellen, wenn das Angehörigenarbeitsverhältnis eines berufstätigen Elternteils lediglich eine wöchentliche (Heim-)Arbeitszeit von 5 Stunden umfasst.

Normenkette:

EStG 2006 § 4f Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Feststellung der Einkünfte für 2006 Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern…. In den Jahren 2003 bis 2008 beschäftigte der Kläger Frau A (...) für 30 Stunden je Woche als Au-pair.