FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2013
3 K 12356/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EStG § 35a Abs. 1; EStG § 9c;

Abzug für Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG: Unbare Zahlungen erforderlich?

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 12356/12

DRsp Nr. 2013/14893

Abzug für Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG : Unbare Zahlungen erforderlich?

Das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs. Bei Aufwendungen für sog. Mini-Jobs, für die auch im Rahmen der Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben Stpfl. keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EStG § 35a Abs. 1; EStG § 9c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen können, obwohl sie die von ihnen beschäftigte Teilzeitkraft bar bezahlten.