FG Köln - Senatsentscheidung vom 30.05.2001
9 K 662/01
Normen:
EStDV § 82b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1126

Abzug größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden im letzten Jahr der Nutzungswertbesteuerung

FG Köln, Senatsentscheidung vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 662/01

DRsp Nr. 2002/2023

Abzug größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden im letzten Jahr der Nutzungswertbesteuerung

1. Größerer Erhaltungsaufwand, den der Steuerpflichtige nach § 82 b Abs. 1 EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat, ist im Falle selbstgenutzten Wohneigentums letztmals im VZ 1998 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im VZ 1999 ist nicht zulässig.2. Der in 1998 noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand ist im VZ 1998 gemäß § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV in vollem Umfang zu berücksichtigen, da das Wohneigentum ab VZ 1999 mit Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr der Einkunftserzielung dient.

Normenkette:

EStDV § 82b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger größeren Erhaltungsaufwand für die von ihnen selbst genutzte Wohnung im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) nach § 82 b EStDV abziehen können.

Die Kläger - zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten - sind Eigentümer eines in A belegenen Zweifamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von ... qm. Die ... qm große Wohnung war im Streitjahr fremdvermietet, die andere - ... qm große - Wohnung haben die Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzt.