FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2021
3 K 308/18 n. rk.
Normen:
EStG § 6 Abs. 3;

Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 3 K 308/18 n. rk.

DRsp Nr. 2022/7544

Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug nachträglicher Betriebsausgaben für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die A.

Die Kläger sind nach den §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Klägerin betrieb ab dem 1. Mai 2000 bis zum 30. September 2004 in B ein gewerbliches Einzelunternehmen, welches unter anderem auch die Tätigkeiten von Malern und Lackierern umfasste. Dieses hatte sie von V übernommen.

Das Arbeitsgericht C verurteilte die Klägerin am 3. September 2003, an die A 46.813,86 € zu zahlen, da es sich bei der Klägerin um eine tarifunterworfene Arbeitgeberin handele und sie damit zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen betreffend das Maler- und Lackiererhandwerk für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 i. H. v. 46.813,86 € verpflichtet sei. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht D mit Versäumnisurteil vom 28. Februar 2005 zurück.

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