FG Münster - Urteil vom 04.05.2000
3 K 3650/96 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 5 ; EStG § 2 Abs. 6 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 51a; EStR 1994 Abschn. 101; KiStG/NW § 4; AO § 163 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1116

Abzug tatsächlich gezahlter Beiträge an eine keine Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft

FG Münster, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 3650/96 E

DRsp Nr. 2001/2260

Abzug tatsächlich gezahlter Beiträge an eine keine Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft

1. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der vom Finanzamt unter Anrechnung etwaiger Körperschaft- und Kapitalertragsteuern für das Kalenderjahr festgesetzten Einkommensteuer. 2. Steuerpflichtige, die einer Freikirche oder sonstigen mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, können ihre tatsächlich gezahlten Mitgliedsbeiträge in dem Umfang als Sonderausgaben abziehen, in dem - bei gedanklich unterstellter Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Kirche - Kirchensteuer angefallen wäre.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 5 ; EStG § 2 Abs. 6 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 51a; EStR 1994 Abschn. 101; KiStG/NW § 4; AO § 163 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensbesteuerung die Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen.

Die Klägerin (Klin.) und ihr Ende 1996 verstorbener Ehemann H sind bzw. waren Mitglieder der freien evangelischen Gemeinde, die dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zugehört. Alleinerbe des Hist sein Sohn geworden.