BFH - Urteil vom 02.03.2010
I R 75/08
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 3; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 147/07

Abzug von abkommenswidrig erhobenen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen; Anrechnung einer von den Einkünften aus einer Tätigkeit in der Schweiz erhobenen Schweizer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer; Anwendung des § 34c Abs. 6 S. 1 EStG i.d.F. 2002 bei Einkünften aus einem ausländischen Staat und bestehendem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA)

BFH, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen I R 75/08

DRsp Nr. 2010/14485

Abzug von abkommenswidrig erhobenen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen; Anrechnung einer von den Einkünften aus einer Tätigkeit in der Schweiz erhobenen Schweizer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer; Anwendung des § 34c Abs. 6 S. 1 EStG i.d.F. 2002 bei Einkünften aus einem ausländischen Staat und bestehendem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA)

1. NV: Hat die Schweiz die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Grenzgängers zu Unrecht besteuert, so kann die dort erhobene Steuer nicht nach § 34c Abs. 1 EStG 2002 auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. 2. NV: Eine in der Schweiz erhobene Steuer ist nicht nach § 34c Abs. 3 EStG 2002 bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, wenn sie auf Einkünfte entfällt, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer durch eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber erzielt hat. Dabei ist "Arbeitgeber" jede natürliche oder juristische Person, die die konkrete Vergütung für die ihr geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, in deren Interesse der Arbeitnehmer tätig wird und in deren Arbeitsablauf er eingebunden ist.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 3; EStG i.d.F. 2002 § 34c Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.