FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2019
11 K 291/18
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2-3;

Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 11 K 291/18

DRsp Nr. 2022/12714

Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwirtschaftete in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde bis zum Jahr 2009 durch den Kläger gemeinsam mit dessen Mutter, Frau G.M., in der Rechtsform eine KG, der M. KG geführt.

Am 07.08.2009 schlossen der Kläger und seine Mutter unter Beteiligung des Vaters und der Geschwister der Kläger einen notariell beurkundeten Hofübergabe- und Altenteilsvertrag und Erbverzichtsvertrag. Gegenstand des Vertrages war nach dessen § 4 Abs. 1 insbesondere der Übergang des Hofes auf den Kläger. Weiterhin enthielt der Vertrag in § 6 die folgende Altenteilregelung:

"