FG München - Urteil vom 27.05.2014
15 K 3529/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1483

Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen Progressionsvorbehalt Doppelbesteuerung

FG München, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 3529/11

DRsp Nr. 2014/11181

Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen Progressionsvorbehalt Doppelbesteuerung

1. Bedienstete der Europäischen Patentorganisation können Aufendungen für die Erlangung ihres Ruhegehalts nicht als vorweggenommene Werbungskosten für spätere steuerpflichtige sonstige Einkünfte abziehen, da der Gesetzgeber derartige Aufwendungen im AltEinkG den Sonderausgaben zugewiesen hat. 2. Die Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben abziehbar, da § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG einem Abzug schon dann entgegensteht, wenn sich ene klar abgrenzbare, unlösbare Beziehung der Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einkünften feststellen lässt. 3. Können die Aufwendungen nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken kann; dies ist erst in den Veranlagungszeiträumen zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin.