BFH - Urteil vom 12.05.2011
VI R 37/10
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3058/05 1453

Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen VI R 37/10

DRsp Nr. 2011/13666

Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen 1. Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war.2. Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat nicht länger fest.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch einer schottischen Internatsschule als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.