FG München - Urteil vom 04.02.2021
10 K 1620/20
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 4; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 240; HGB § 242 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1263

Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand; Absetzung für Abnutzung (AfA)

FG München, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 10 K 1620/20

DRsp Nr. 2021/6667

Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand; Absetzung für Abnutzung (AfA)

Tenor

1.

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2011 vom 9. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 5.195.600,13 € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 31 %, der Beklagte zu 69 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1; EStG § 4; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 240; HGB § 242 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer sowie die Anwendung des § 6b Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auf Außenanlagen.