FG München - Urteil vom 04.02.2021
10 K 3084/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 2;
Fundstellen:
DStZ 2021, 466
MMR 2021, 591

Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer; Auslegung der Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut

FG München, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 10 K 3084/19

DRsp Nr. 2021/6668

Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer; Auslegung der Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut

Tenor

1.

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2012 vom 9. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 4.901.562,13 € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer.