FG Bremen - Urteil vom 15.09.2016
1 K 18/16 (5)
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Bremen, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 1 K 18/16 (5)

DRsp Nr. 2016/20019

Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als IT Business Consultant und Softwareentwickler und geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bereich Softwareentwicklung und IT Services. Die in Vollzeit berufstätige Klägerin erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.