FG München - Urteil vom 22.03.2005
12 K 826/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 § 33a Abs. 2 § 32 Abs. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1997
DStRE 2006, 1458
EFG 2005, 1201

Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen; Abzug von Aufwendungen für Reisen in die USA zum Besuch der Kinder; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 12 K 826/04

DRsp Nr. 2005/8864

Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen; Abzug von Aufwendungen für Reisen in die USA zum Besuch der Kinder; Einkommensteuer 1999

1. Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteils für den Schulbesuch von in den USA lebenden Kindern sind ebenso nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wie Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts. 2. Nachdem der BFH im Urteil vom 24.6.2004 III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) - nicht entscheidungserheblich - erwogen hat, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und "in gewissem Umfang" als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können, ist die Revision zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 § 33a Abs. 2 § 32 Abs. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug für Schulgeldzahlungen und Besuchskosten für die in den USA lebenden Kinder des Klägers.