FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2024
1 K 1855/21
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 324

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 1 K 1855/21

DRsp Nr. 2024/6230

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen

Ziel der Einkommensteuerermäßigung des § 33 EStG ist eine Berücksichtigung zwangsläufiger Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich der Regelungen ausgeschlossen sind hingegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Der Steuerpflichtige trägt als Nachweisverpflichteter das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Nachhinein die Zwangsläufigkeit ggf. nicht mehr verlässlich feststellen kann. Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, soweit er vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 S. 1 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (agB) im Jahr 2018 (Streitjahr) i.H. von 191.567 Euro.