BFH - Urteil vom 06.07.2005
XI R 61/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 § 3c ;
Fundstellen:
BB 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2110
BFHE 210, 332
BStBl II 2006, 163
DB 2005, 2221
DStR 2005, 1683
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 172/01

Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI R 61/04

DRsp Nr. 2005/16313

Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

»Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 § 3c ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Veranlagungszeitraum 1996 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Kursleiterin bei der Volkshochschule tätigte die im Februar 1998 verstorbene Ehefrau des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen in Höhe von 3 291,27 DM. Wegen einer schweren Erkrankung konnte sie ein für 1996 geplantes Seminar und einen für 1997 geplanten Kurs nicht durchführen; Einnahmen erzielte sie nicht.