BFH - Urteil vom 13.07.1994
I R 128/93, I R 130/93

Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG)

BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I R 128/93, I R 130/93

DRsp Nr. 1997/8514

Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG)

Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war.

Für die Praxis:

Die Ergänzung eines bereits bestehenden Vordrucks (z.B. um die Zahl und Anschrift der Teilnehmer) ist weiterhin unschädlich.