BFH - Urteil vom 19.06.2008
VI R 12/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1997
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3447/06

Abzug von Bewirtungskosten bei einem Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen VI R 12/07

DRsp Nr. 2008/18958

Abzug von Bewirtungskosten bei einem Arbeitnehmer

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als angestellter Abteilungsleiter tätig. Hierfür erhielt er ein festes Bruttogehalt. Daneben erzielte er eine variable Vergütung, die nur bei erfolgreicher Arbeit der vom Kläger geleiteten Abteilung ausgezahlt wurde. Der Anteil der variablen Bezüge am Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug in den Jahren 2003 bis 2005 durchschnittlich rund 25 %. Der Kläger richtete am 9. Dezember 2004 eine Weihnachtsfeier aus, an der ausschließlich 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Abteilung teilnahmen.

In der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Aufwendungen für die Bewirtung in Höhe von 468 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 916 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.