FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2020
1 K 99/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1;

Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben bei bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 99/19

DRsp Nr. 2022/16655

Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben bei bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2015 zu ändern ist, um bisher nicht berücksichtigte Unterhaltsaufwendungen des Klägers an seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau (EF) im Wege des sog. Realsplitting als Sonderausgaben abzuziehen.

Der Kläger war im Streitjahr nichtselbstständig tätig. Er lebte seit dem Jahr 2013 von EF, der Beigeladenen, dauernd getrennt und zog aus der gemeinsamen Familienwohnung aus. Er traf mit EF durch notariellen Vertrag vom November 2015 eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte EF mit den beiden gemeinsamen Kindern noch bis Dezember 2015 die bisherige Familienwohnung bewohnen. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von über 235,62 qm, deren Eigentümer der Kläger und EF je zur ideellen Hälfte waren.