FG Nürnberg - Urteil vom 05.11.2020
8 K 966/18
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 1 und S. 7;

Abzug von in 2003 entstandenen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 966/18

DRsp Nr. 2022/5635

Abzug von in 2003 entstandenen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 1 und S. 7;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von in 2003 entstandenen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt "ABC 7, PLZ1 Ort1".

Der Kläger hat 2003 das Grundstück ABC 7 angeschafft und machte hieraus ab dem Jahr 2003 Verluste geltend.

Diese Verluste betreffend die Jahre 2003 und 2004 waren Gegenstand des durch Hauptsacheerledigung in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 abgeschlossenen Verfahrens 7 K 1750/13. In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 ist auch eine Verständigung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 (7 K 475/14) getroffen worden. Auch in diesem Verfahren ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt worden.

Mit der Klage 7 K 1750/13 hatte der Kläger u.a. in Ziff. 2 seines Schriftsatzes vom 10.04.2014 auch beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.12 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2013 dahingehend zu ändern, dass die in 2003 nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in Höhe von 8.721 € in 2004 gem. § 10d EStG abgezogen werden.

1. 2. 3. 4. 5.