BFH - Beschluss vom 08.10.2007
XI B 112/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 43
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 298/05

Abzug von Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung

BFH, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen XI B 112/06

DRsp Nr. 2007/21470

Abzug von Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung

Gründe:

I. Wegen eines Veräußerungsgewinns wurde für das Streitjahr 1998 Kirchensteuer in Höhe von 73 631 DM festgesetzt, die im Jahr 2000 entrichtet wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 2000 wirkte sich die Kirchensteuer mangels positiver Einkünfte nicht steuermindernd aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte einen Abzug der --nach Verrechnung mit einer Erstattung verbliebenen-- Kirchensteuer in Höhe von 70 712 DM im Jahr 1998 und eine entsprechende Änderung des bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.