Zu entscheiden ist verfahrensrechtlich, ob eine Steuerfestsetzung, die hinsichtlich bestimmter Punkte vorläufig ergangen ist und im Übrigen aber bestandskräftig geworden ist, zu ändern ist und materiellrechtlich, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten bezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.
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