FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.08.2001
1 K 706/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 12 S 1 ; EStG § 3c ; EStG § 3 Nr. 13 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1539

Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld; Steuerfreiheit der für die Tätigkeit in den neuen Bundesländern 1994 gezahlten Aufwandsentschädigung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 706/97

DRsp Nr. 2002/1201

Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld; Steuerfreiheit der für die Tätigkeit in den neuen Bundesländern 1994 gezahlten Aufwandsentschädigung

1. Das von einem öffentlichen Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Trennungsgeld, führt zu einer um die Trennungsentschädigung geminderten Abzugsfähigkeit der aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstandenen Gesamtaufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. 2. Die einem Landesbediensteten für seine Tätigkeit in den neuen Bundesländern gezahlte Aufwandsentschädigung (sog. Buschgeld), deren Steuerfreiheit das BVerfG in seinem Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) im Falle eines Bundesbeamten als verfassungswidrig angesehen hat, ist im Streitjahr 1994 aus Gründen des Vertrauensschutzes auch bei noch nichtbestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei und nicht mit den berufsbezogenen Werbungskosten zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 12 S 1 ; EStG § 3c ; EStG § 3 Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld.