FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2015
9 K 400/14 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 32 b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
DStRE 2016, 649

Abzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 9 K 400/14 E

DRsp Nr. 2015/9323

Abzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Niederländische Krankenversicherungsbeiträge, die bei der Auszahlung im Inland steuerfreier niederländischer Renten in Abhängigkeit von deren Höhe einbehalten werden, können nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die unterschiedliche Behandlung privat und gesetzlich Krankenversicherter verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. In der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in Form der Niederlassungsfreiheit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) geltend machen kann. Dass die in den Niederlanden gewährte Abgabenermäßigung geringer ist als die steuerliche Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs in Deutschland, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die niederländischen Sozialversicherungsbeiträge können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, da in dessen Berechnung, ohne dass dem gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegenstünden, nur „Einkünfte” eingehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.