BFH - Urteil vom 11.10.2007
X R 14/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 277
BFHE 219, 160
BStBl II 2008, 123
DB 2007, 2812
DStR 2007, 2316
NJW 2008, 1344
NJW-RR 2008, 311
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 104/03

Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen X R 14/06

DRsp Nr. 2007/22933

Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

»Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Abziehbarkeit von Rentenzahlungen als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rentenzahlungen wurden vom Kläger als Erben nach dem verstorbenen F.B. (im Folgenden auch "Erblasser") aufgrund eines Vermächtnisses an R.B., die Ehefrau des Erblassers, gezahlt. Das Vermächtnis war durch Abschluss eines Erbvertrags vom 11. Oktober 1996 zwischen dem Erblasser und seiner damaligen Verlobten begründet worden. Nach diesem Vertrag sollte R.B. als Vermächtnisnehmerin neben zwei Renten auch Grundstücke und sonstiges Vermögen erhalten.